WHAT’S ALLOWED?

EINE KURZE ÜBERSICHT DER AKTUELLEN REGELUNGEN FÜR E-LIQUIDS IN DEUTSCHLAND
Quelle: BVL – Deutsches Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetz (2. ÄndG TabakerzG) wurde seit 2021 der Anwendungsbereich des Gesetzes um nikotinfreie E-Zigaretten und Nachfüllbehälter erweitert. Somit gelten in Deutschland die Anforderungen aus dem Tabakrecht für nikotinhaltige und nikotinfreie E-Zigaretten und E-Liquids. So gilt auch für nikotinfreie E-Liquids zum Beispiel das Verbot für den Einsatz bestimmter Inhaltsstoffe, die ein erhöhtes Risiko für den Verbraucher darstellen.

Regelungen, die sich auf das in E-Liquids gegebenenfalls enthalte Nikotin beziehen, gelten auch weiterhin nur für nikotinhaltige Produkte, wie eine maximale Nikotinkonzentration von 20 mg/ml und das maximale Füllvolumen von 10 ml pro Fläschchen.

KENNZEICHNUNG

    • Auf der Packung und Außenverpackung von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern müssen folgende Informationen vorhanden sein:
    • eine Liste mit allen Inhaltsstoffen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
    • der Nikotingehalt
    • Nikotinabgabe je Dosis
    • Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf
    • Warnhinweis bei nikotinhaltigen Produkten: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“

Die Beipackzettel müssen folgende Angaben enthalten:

    • Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen
    • Gegenanzeigen
    • Warnhinweise für Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters stärker gefährdet sind als andere
    • Hinweis, dass das Erzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird
    • der Hinweis, das die Verwendung durch Kinder und Jugendliche – sowie auch die Abgabe an jene – strengstens untersagt ist
    • Angaben zu möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit
    • Angaben zur suchterzeugenden Wirkung
    • Angaben zu toxikologischen Daten
    •  Name und die Anschrift des in der EU ansässigen Herstellers oder Importeurs

Der Verbraucher sollte zur eigenen Sicherheit, zudem beim Kauf darauf achten, dass der verantwortungsvolle Verkäufer/ Hersteller diese Anforderungen alle erfüllt.

Für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter gibt es wie bei Tabakerzeugnissen die Verpflichtung, die enthaltenen Bestandteile den Behörden mitzuteilen, eine Registrierung für den grenzüberschreitenden Fernabsatz (z.B. Online-Handel) vorzunehmen und eine Abgabe nur an volljährige Personen über 18 Jahren sicherzustellen.

Sogenannte Disposables (Einweg-E-Zigaretten) sind ebenfalls E-Zigaretten und müssen diese gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Auch für sogenannte „Substitute für Tabakwaren“, wie beispielsweise Liquids und Aromen mit und ohne Nikotin, sind seit dem 1. Juli 2022 Tabaksteuern zu entrichten, daher ist – wie schon bei anderen Tabakwaren wir beispielsweise Zigaretten – die Kennzeichnung durch ein Steuerzeichen/Steuermarke Pflicht.


ANFORDERUNGEN AN E-LIQUIDS

    • der Nikotingehalt von maximal 20 mg/ml darf nicht überschritten werden
    • es dürfen ausschließlich nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden
    • es dürfen ausschließlich nur Inhaltsstoffe (außgenommen Nikotin) benutzt werden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für menschliche Gesundheit darstellen
    • Maximalles Füllvolumen (gilt (derzeit) nur für nikotinhaltige Produkte)
    • Nachfüllbehälter: 10 ml
    • Einwegprodukte/-Pods: 2 ml
    • die Produkte müssen über eine ausreichende Kindersicherung verfügen
    • Behälter für E-Liquids müssen möglichst bruchsicher sein

VERBOTENE INHALTSSTOFFE

    • Stoffe die einen gesundheitlichen Nutzen suggerieren, wie beispielsweise Vitamine oder Carnitin
    • stimulierende oder anregende Stoffe, wie beispielsweise Koffein oder Taurin
    • bestimmte Aromen, wie beispielsweise Diacetyl, Cumarin, Bittermandelöl oder Poleyminze
    • Stoffe, die in unverbrannter Form CMR-Eigenschaften haben (CMR-Stoffe sind Substanzen, die krebserregend (C), mutagen (M) oder reproduktionstoxisch (R) sind)
    • Stoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben

mehr dazu in der aktuellen Cloud Chaser Ausgabe N° 6 und im Cloud Chaser Blog

https://www.cloudchaser-mag.com/stories/whats-allowed-f4b88

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